FAQ | Häufige Fragen zur Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) im Kammerbereich der Zahnärztekammer Berlin
Die Zahnärztekammer Berlin (ZÄK Berlin) prüft die Eignung des Ausbildungsbetriebes. Außerdem sorgt sie dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen – im Ausbildungsvertrag und während der Ausbildungsdauer – beachtet werden. Jedes Jahr kümmert sie sich um 2.000 Azubis.
Der Vertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Der Ausbildungsvertrag muss in dreifacher Ausführung zur ZÄK Berlin geschickt werden. Zusätzlich werden das letzte Zeugnis und ggf. die Erstuntersuchung bei Minderjährigen benötigt. Die Unterlagen finden sich hier.
In Berlin empfehlen wir aktuell im ersten Lehrjahr 920 €, im zweiten 995 € und im dritten 1.075 €. Davon darf nach unten 20 % abgewichen werden. Nach oben besteht keine Grenze.
Jedes Jahr kann die Ausbildung am 01.02. oder am 01.08. begonnen werden. Sofern der Ausbildungsbeginn als 01.02. bzw. 01.08. vermerkt ist, können die Verträge bis zum 28.02. bzw. 31.08. noch registriert und die Ausbildung noch in dem jeweiligen Semester begonnen werden.
Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Eine Verlängerung ist nur dann zulässig, wenn Azubi oder Ausbilder beispielsweise wegen einer Krankheit mehr als ein Drittel der Probezeit nicht anwesend ist.
Die Probezeit ist eine Art Bedenkzeit. In diesen ein bis vier Monaten können Azubi und Ausbildungsbetrieb überlegen, ob die Berufs- und Betriebswahl tatsächlich die Richtige war. Sollte dem nicht so sein, dann kann jede Seite innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Ist die/der Azubi über 18, darf maximal 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei Minderjährigen dürfen acht Stunden pro Tag und 40 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Die tatsächliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Dabei ist zu bedenken, dass auch Schulzeit als Arbeitszeit zählt.
Grundsätzlich sieht das Berufsbildungsgesetz eine Teilzeitausbildung vor. In Berlin ist dies nur anteilig möglich. Dies ist der Fall, wenn Angehörige gepflegt werden – die wöchentliche Ausbildungszeit kann dann auf bis zu 30 Stunden reduziert werden, die Ausbildungszeit bleibt bei drei Jahren.
Die Mindestanzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden. Bei unter 17-jährigen besteht ein Anspruch auf 27 Werktage, für unter 18-jährige sind es 25 Werktage und Volljährigen stehen 24 Werktage zu.
In den Berufsschulen im Wedding und in Hellersdorf gibt es Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Beratungspersonal, u. a. von „JA zur Ausbildung“ (JaZA). Auch in der Zahnärztekammer Berlin ist eine Beratung für Ausbilderinnen und Ausbilder bzw. Auszubildende möglich.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich oder vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel.
Wenn das Ausbildungsverhältnis beendet wird, hat der/die Auszubildende sechs Wochen Zeit, sich eine/n neue/n Ausbilder/in zu suchen. Dauert es länger, wird die Ausbildung nach hinten verlängert. Gesperrt wird nur, wer mit Vierwochenfrist kündigt. Die Sperre hält dann ein halbes Jahr an.
Ist der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung minderjährig, muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildenden vorgelegt werden. Die Erstuntersuchung erstreckt sich auf den Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie die körperliche Eignung des/der Jugendlichen. Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden haben. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Zahnärztekammer Berlin vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht registriert werden kann.
Der Betrieb ist verpflichtet, der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln zählen Arbeitsmaterialien zum Üben (z. B. Anrühren von Abdruckmaterialien wie Alginat) und die Arbeitskleidung (wenn sie an den Betrieb angepasst ist). Schulbücher sowie Hefte oder Taschenrechner für den Berufsschulunterricht gehören ausdrücklich nicht dazu.
Berufliche Vorbildung, anrechenbare Schulabschlüsse (Abitur, Fachoberschulreife) oder gute Leistungen in der Berufsschule (Zensuren-Durchschnitt 1,8): Es gibt verschiedene Gründe, die zur Verkürzung berechtigen.
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Wird vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestanden, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wenn der/die Auszubildende die Prüfung nicht besteht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr.
Zu welcher Berufsschule der oder die Auszubildende geht, richtet sich nach dem Wohnort. Auszubildende aus den Berliner Bezirke Pankow (außer Weißensee), Mitte, Reinickendorf, Charlottenburg-Wilmersdorf, Zehlendorf-Steglitz, Schöneberg, Spandau und die Brandenburger Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und Elber-Elster melden sich bitte im OSZ I Gesundheit in der Schwzyer Straße an.
Auszubildende aus anderen Bezirken bzw. Landkreisen melden sich in der Rahel-Hirsch-Schule in Hellersdorf.
Eine Anmeldung der/des schulpflichtigen Auszubildenden erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb oder die/den Auszubildenden selbst. Beide Berufsschulen stellen auf ihrer Internetseite einen Anmeldebogen für die Berufsschule zum Download bereit. Erforderlich für die Anmeldung sind die Vorlage des Ausbildungsvertrages, eine Kopie des letzten Schulzeugnisses und eventuell Passbilder.
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. An dem langen Berufsschultag, also einem mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, ist der/die Auszubildende unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit (8 Stunden), freizustellen. Der kurze Berufsschultag wird von der Zeit so gezählt, wie er anfällt. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG wird die Wegezeit von der Berufsschule in die Praxis nicht als Arbeitszeit angerechnet. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 BBiG wird die Wegezeit von der Berufsschule in die Praxis nach einer Gesetzesänderung im August 2024 als Arbeitszeit gerechnet.
Hier findet sich die Prüfungsordnung als Rechtsgrundlage.
Die Berufsschulen bieten auch Prüfungsaufgaben in der Schul-Cloud an, mit denen geübt werden kann. Auch das Philipp-Pfaff-Institut, die Fortbildungseinrichtung der Zahnärztekammer Berlin und Landeszahnärztekammer Brandenburg, bietet Vorbereitungskurse an.
Für die Dauer der Prüfung (Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfung) inklusive Pausenzeiten muss der/die Auszubildende freigestellt werden. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Auch am Tag vor der Abschlussprüfung, sowie vor der GAP 1 und GAP 2 wird freigestellt.
Das Gesamtergebnis beider Prüfungen darf nicht schlechter als vier sein. In Teil 2 der Abschlussprüfung darf keine sechs und nur eine fünf geschrieben werden, sofern das Ergebnis vier oder besser ist. In Wirtschaft- und Sozialkunde (WiSo) oder Praxisorganisation und -verwaltung (PV) kann eine 15-minütige Ergänzungsprüfung abgelegt werden, wenn mit dieser noch bestanden werden kann.
Unser Notenrechner kann verwendet werden, um zu errechnen, wie das Gesamtergebnis ausfallen könnte und ob noch bestanden werden kann.
Die Prüfungsanmeldung erfolgt grundsätzlich durch den Ausbilder und die Auszubildende gemeinsam und muss bei der Zahnärztekammer Berlin eingereicht werden. Die Einladung wird an die ausbildende Praxis versandt – in dieser findet sich dann auch die Anmeldefrist.