03.11.2016
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit oder aber spätestens am – wie es der Gesetzgeber formuliert – „letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde“, zu zahlen - § 2.
Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam
Die Unabdingbarkeit des Mindestlohns klärt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; ansonsten ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ebenso ist die Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen - § 3.
Wie lange gelten die verordneten 8,84Euro? Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen, das nächste Mal bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 01. Januar 2019 - § 9.
„Als Grundlage für die Berechnung der nachlaufenden Tarifentwicklung stützt sich die Mindestlohnkommission auf den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes entsprechend der Regelung in § 3 der Geschäftsordnung vom 27. Januar 2016, die sich die Mindestlohnkommission gemäß § 10 Abs. 4 des Mindestlohngesetzes gegeben hat. Ausgangsbasis für die Veränderung der Tarifdienste ist der Zeitpunkt der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung (28. Juni 2016) unter Einbeziehung der Tarifvereinbarung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016, die zum 1. März 2016 in Kraft tritt. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes entspricht die Entwicklung der Tarifdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Daraus errechnet sich die Erhöhung des Mindestlohns um 34 Cent.“ (Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9MiLoG vom 28. Juni 2016 - Begründung)
Für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers ist die Zollverwaltung zuständig. Die staatlichen Behörden sind befugt, Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach dem Nachweisgesetz und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns geben - §§ 14,15.
Geldbuße bei Nichteinhaltung
Mehrere Paragraphen des Gesetzes heben auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns ab, unabhängig vom Sitz im In- oder Ausland. Wer vorsätzlich und fahrlässig das Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden - §§ 20,21.
Für wen gilt das Mindestlohngesetz?
Das Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Auch Praktikantinnen und Praktikanten in einer Stufenausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantin oder Praktikant ist, wer sich für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine vergleichbare praktische Ausbildung handelt - § 22 (1).
Das Gesetz gilt nicht für Praktikanten, die
• ein Praktikum auf Grund schulrechtlicher Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
• ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
• ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbilder bestanden hat, oder
• an einer Einstiegsqualifizierung nach SGB III oder an einer Berufsbildungsvorbereitung nach Berufsbildungsgesetz teilnehmen.
Ebenso gelten nach Jugendarbeitsschutzgesetz
• Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, und
• Jugendliche, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Die Vergütung von zu ihrer Ausbildung Beschäftigten wird laut § 22 (3) vom Mindestlohngesetz nicht geregelt.
Der Mindestlohn gilt ebenso wenig in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des SGB III waren - § 22 (4).
Alter Tarifvertrag bedeutungslos
Was heißt das nun ab dem 01.01.2017 für die Zahnarztpraxen? Für eine Tätigkeit mit 40 Wochenstunden beträgt der Bruttolohn offiziell 1.532,15 Euro. Mit der Formel 8,84 Euro (Mindestlohn) x 40 (Arbeitsstunden) x 4,333… (Arbeitswochen) ergibt sich ein Bruttogehalt von 1.532,1488 Euro.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn entsprechend anzupassen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den Mindestlohn seit dem 01.01.2015 und müssen nicht selbst aktiv werden. Sollten weniger Wochenstunden vereinbart sein, lassen Sie sich den entsprechenden Lohn durch Ihr Lohnbüro errechnen. Auszubildende fallen nicht unter das Gesetz. Was Praktikanten sind, ist klar definiert. Der bereits seit dem 30.06.2008 gekündigte Tarifvertrag - Tätigkeitsgruppe I, 1. bis 3. Berufsjahr - kann nicht zur Gehaltsfindung herangezogen werden, da auch in dieser Gruppe die Entlohnung unter dem künftigen Mindestlohn lag.
Arbeitsstunden pro Woche Monatsgehalt brutto in Euro
40 1.532,15
36 1.378,93
35 1.149,11
25 957,59
20 766,07
15 574,56
10 383,04
Der Mindestlohn ist immer die Untergrenze! Wir fordern von unseren Mitarbeitern Empathie, sehr gutes Fachwissen sowie eine hohe Einsatzbereitschaft und das nicht ohne Grund. Deshalb sollte unsere Richtschnur immer sein: „Wer hohe Leistung einfordert, sollte diese auch hoch entlohnen.“.
Weitere Informationen zum MiLoG - Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) - erhalten Sie im Referat Berufsrecht der Zahnärztekammer Berlin, Telefon (030) 34 808 151
Ab Januar 2017 erhöhter Mindestlohn
8,84 Euro brutto je Zeitstunde
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gilt seit 01.01.2015. Bei der Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns besagt § 1: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber“ und weiter „Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 01. Januar 2017 brutto 8,84 Euro je Zeitstunde.“Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit oder aber spätestens am – wie es der Gesetzgeber formuliert – „letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde“, zu zahlen - § 2.
Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam
Die Unabdingbarkeit des Mindestlohns klärt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; ansonsten ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ebenso ist die Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen - § 3.
Wie lange gelten die verordneten 8,84Euro? Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen, das nächste Mal bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 01. Januar 2019 - § 9.
„Als Grundlage für die Berechnung der nachlaufenden Tarifentwicklung stützt sich die Mindestlohnkommission auf den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes entsprechend der Regelung in § 3 der Geschäftsordnung vom 27. Januar 2016, die sich die Mindestlohnkommission gemäß § 10 Abs. 4 des Mindestlohngesetzes gegeben hat. Ausgangsbasis für die Veränderung der Tarifdienste ist der Zeitpunkt der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung (28. Juni 2016) unter Einbeziehung der Tarifvereinbarung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016, die zum 1. März 2016 in Kraft tritt. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes entspricht die Entwicklung der Tarifdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Daraus errechnet sich die Erhöhung des Mindestlohns um 34 Cent.“ (Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9MiLoG vom 28. Juni 2016 - Begründung)
Für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers ist die Zollverwaltung zuständig. Die staatlichen Behörden sind befugt, Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach dem Nachweisgesetz und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns geben - §§ 14,15.
Geldbuße bei Nichteinhaltung
Mehrere Paragraphen des Gesetzes heben auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns ab, unabhängig vom Sitz im In- oder Ausland. Wer vorsätzlich und fahrlässig das Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden - §§ 20,21.
Für wen gilt das Mindestlohngesetz?
Das Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Auch Praktikantinnen und Praktikanten in einer Stufenausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantin oder Praktikant ist, wer sich für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine vergleichbare praktische Ausbildung handelt - § 22 (1).
Das Gesetz gilt nicht für Praktikanten, die
• ein Praktikum auf Grund schulrechtlicher Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
• ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
• ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbilder bestanden hat, oder
• an einer Einstiegsqualifizierung nach SGB III oder an einer Berufsbildungsvorbereitung nach Berufsbildungsgesetz teilnehmen.
Ebenso gelten nach Jugendarbeitsschutzgesetz
• Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, und
• Jugendliche, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Die Vergütung von zu ihrer Ausbildung Beschäftigten wird laut § 22 (3) vom Mindestlohngesetz nicht geregelt.
Der Mindestlohn gilt ebenso wenig in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des SGB III waren - § 22 (4).
Alter Tarifvertrag bedeutungslos
Was heißt das nun ab dem 01.01.2017 für die Zahnarztpraxen? Für eine Tätigkeit mit 40 Wochenstunden beträgt der Bruttolohn offiziell 1.532,15 Euro. Mit der Formel 8,84 Euro (Mindestlohn) x 40 (Arbeitsstunden) x 4,333… (Arbeitswochen) ergibt sich ein Bruttogehalt von 1.532,1488 Euro.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn entsprechend anzupassen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den Mindestlohn seit dem 01.01.2015 und müssen nicht selbst aktiv werden. Sollten weniger Wochenstunden vereinbart sein, lassen Sie sich den entsprechenden Lohn durch Ihr Lohnbüro errechnen. Auszubildende fallen nicht unter das Gesetz. Was Praktikanten sind, ist klar definiert. Der bereits seit dem 30.06.2008 gekündigte Tarifvertrag - Tätigkeitsgruppe I, 1. bis 3. Berufsjahr - kann nicht zur Gehaltsfindung herangezogen werden, da auch in dieser Gruppe die Entlohnung unter dem künftigen Mindestlohn lag.
Arbeitsstunden pro Woche Monatsgehalt brutto in Euro
40 1.532,15
36 1.378,93
35 1.149,11
25 957,59
20 766,07
15 574,56
10 383,04
Der Mindestlohn ist immer die Untergrenze! Wir fordern von unseren Mitarbeitern Empathie, sehr gutes Fachwissen sowie eine hohe Einsatzbereitschaft und das nicht ohne Grund. Deshalb sollte unsere Richtschnur immer sein: „Wer hohe Leistung einfordert, sollte diese auch hoch entlohnen.“.
Weitere Informationen zum MiLoG - Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) - erhalten Sie im Referat Berufsrecht der Zahnärztekammer Berlin, Telefon (030) 34 808 151