Aligner-Anbieter: Berufsrechtliche Warnungen zulässig
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte in der Zurückweisung einer Beschwerde eines gewerblichen Aligner-Anbieters gegen die Entscheidung des Landgerichts Kiel die Auffassung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, dass berufsständische Vertretungen ihre Mitglieder in berufsbezogenen Angelegenheiten informieren dürfen, wenn sie in der „gebotenen Sachlichkeit und inhaltlichen Klarheit [erfolgten und] einem Informationszweck [dienten]“ (OLG SH, Beschluss vom 09.04.2020, Az. 6 W 18/19).
Gegen das angegriffene Urteil des LG Kiel wandte sich ein Anbieter, der ausschließlich Aligner-Therapien anbietet. Er sah sich in der Warnung durch die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein über berufsrechtliche Risiken bei der Zusammenarbeit mit reinen Aligner-Anbietern auf dem Aligner-Markt, einer „nicht gerechtfertigten Schmähkritik“ ausgesetzt. Das OLG Schleswig-Holstein wies die Argumente des Aligner-Anbieters zurück: „Eine pauschale, unangemessene und nicht von sachlichen Gründen getragene Herabwürdigung der Antragstellerin findet nicht statt“. Die berufsrechtliche Warnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein an ihre Mitglieder hat damit Bestand.
Hier finden Sie das Urteil des Landgerichts Kiel: Einstweilige Verfügung: Geschäftsschädigende Äußerungen einer berufsständischen Vereinigung (vom 27.11.2019).