19.12.2022

Arbeitszeiterfassung

Arbeitsschutzrechtliche Pflicht zur vollständigen und systematischen Erfassung der Arbeitszeit

Vermutlich haben die meisten von Ihnen die Meldung schon den Medien entnommen:
In Deutschland besteht ab sofort die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zur vollständigen und systematischen Erfassung der Arbeitszeit sämtlicher Beschäftigter jeglicher Betriebe.

Nach dem Urteilsspruch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 wurde am 03.12.2022 die erläuternde Urteilsbegründung veröffentlicht. Somit müssen PraxisinhaberInnen für alle ihre Beschäftigten mit sofortiger Wirkung ein „objektives, verlässsliches und zugängliches“ System zur vollumfäglichen Erfassung der Arbeitszeit bereitstellen. Neben Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitszeit sind auch die Pausenzeiten und sonstige Unterbrechnungen zu registrieren.
Hierbei ist den ArbeitgeberInnen jedoch die Wahl zwischen digitalen Erfassungssystemen und der klassischen Methode mittels Stundenzettel freigestellt. Die digitalen Verfahren müssen datenschutzkonform und verhältnismäßig sein. Daher wird von biometrischen Erfassungen abgeraten. Es ist zulässig, dass die Beschäftigten die Zeiten selber aufzeichnen. Allerdings sind die PraxisinhaberInnen verpflichtet, sich von der Korrektheit der erfassten Daten zu überzeugen.

Da die Bundesregierung noch keine Gestzesänderung beschlossen hat, können bislang keine Bußgelder bei fehlender oder unvollständiger Zeiterfassung verhängt werden. Allerdings machen wir an dieser Stelle erneut darauf aufmerksam, dass seit geraumer Zeit und mit zunehmender Tendenz bei den Praxisbegehungen durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) das Thema „Arbeitszeiterfassung“ auf der Tagesordnung steht.

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