16.03.2017
Berufsschul-Fehlzeiten können zur Nichtzulassung zur ZFA-Abschlussprüfung führen
Wichtiger Hinweis der Zahnärztekammer Berlin
Bitte beachten Sie, dass laut Prüfungsordnung ZFA § 8 Abs. 3 „Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung", die Ausbildungszeit nicht als zurückgelegt anerkannt wird, wenn die/der Auszubildende am Berufsschulunterricht mehr als
5 Tage während eines Ausbildungsjahres unentschuldigt nicht teilgenommen hat.
Die Auszubildenden werden in diesem Fall nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.
Dr. Detlef Förster
Mitglied des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin
ZFA-Referat