Formulare | Einrichtungsbezogene Impfpflicht
ab 15. März 2022
Verfahren zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG im Land Berlin
Ablaufschema einrichtungsbezogene Impfpflicht
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Nicht immunisierte Beschäftigte müssen nach Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes von ihrem Arbeitgeber ab dem 16. März 2022 gemeldet werden. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung erlässt auf der Grundlage des § 20a Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) folgende Allgemeinverfügung:
Allgemeinverfügung einrichtungsbezogene Impfpflicht
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Formular zur Benachrichtigung nach § 20a Abs.2 Satz 2 IfSG
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Formular zur Selbsteinschätzung zur Funktionsfähigkeit von Einrichtungen oder Unternehmen bei der Umsetzung von § 20a IfSG
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Die Arbeitgeber-Meldung ist unter Nutzung der oben stehenden Formulare (Benachrichtigung und Selbsteinschätzung) in Papierform Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin |
Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt ab dem 15. März 2022 eine Corona-Impfpflicht.
Das hat der Bundesgesetzgeber am 10. Dezember 2021 beschlossen, um besonders vulnerable Gruppen zu schützen. Bis zu diesem Datum müssen die Betroffenen ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
"Berlin setzt das Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit selbstverständlich um", wie in der Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung veröffentlicht wurde.
Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden.
Quelle: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung