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01.11.2019

GOZ-Frage des Monats

Krone auf Krone

Ein Patient hat eine Keramikfraktur an einer vorhandenen Brücke. Da die Brücke sonst nicht erneuerungsbedürftig ist, möchte ich nun eine Krone auf der Krone anfertigen. Wie ist das berechnungsfähig? Liegt eine Keramikfraktur an einem Pfeilerzahn oder Brückenglied vor, kann die Präparation des Kronengerüstes und die Eingliederung der Krone nach unserer Auffassung dem Aufwand einer Neuanfertigung gleichgesetzt werden. Eine Honorierung nach den Geb.-Nrn. 2220/5020 GOZ wäre angemessen. Da die GOZ aber vorsieht, die Leistung zu berechnen, die tatsächlich durchgeführt wird, kommt man nicht umhin, dass es sich bei einer Krone auf einer Krone um eine aufwändige Reparatur einer Verblendung handelt. Daher muss GOZ-konform die Geb.-Nr. 2320 GOZ berechnet werden, welche genau diese Leistung - wenn auch wesentlich aufwändiger - widerspiegelt. Um dem Mehraufwand auch Rechnung tragen zu können, sollten Sie vor Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten besprechen und abschließen.

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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