GOZ-Frage des Monats
Mehrfachberechnung an einem Zahn?
Kann die Geb.-Nr. 2197 GOZ mehrfach an einem Zahn berechnet werden?
Immer öfter kommt es zu Erstattungsproblemen, wenn die Geb.-Nr. 2197 GOZ mehrfach je Zahn berechnet wurde. Einige Versicherungsunternehmen erstatten die Geb.-Nr. 2197 GOZ nur einmal je Zahn und argumentieren dies mit der amtlichen Begründung, in der es heißt: „Die Leistung nach der Geb.-Nr. 2197 GOZ gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z. B. eines plastischen Aufbaumaterials oder eines Schraubenaufbaus bzw. Glasfaserstifts ab. Dabei kann die Leistung nach der Geb.-Nr. 2197 GOZ nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden“.
Entgegen der amtlichen Begründung, die im Übrigen auch keinen Gesetzescharakter hat, vertreten wir ebenso wie die Bundeszahnärztekammer die Auffassung, dass eine Mehrfachberechnung der 2197 GOZ in derselben Sitzung möglich ist, z. B. bei der adhäsiven Befestigung eines Stiftes und einer Aufbaufüllung in einer Sitzung. Die Vorstellung des Verordnungsgebers, die in der amtlichen Begründung wiedergegeben wird, fand in der GOZ keine Berücksichtigung. Daher findet sich in der Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 2197 GOZ keine entsprechende Bestimmung (z. B. „einmal je Zahn oder Sitzung“), die einer Mehrfachberechnung entgegensteht.
An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!
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