GOZ-Frage des Monats
Berechnung einer „Schnarcherschiene“
Wie kann eine Schnarcherschiene berechnet werden?
Ein intraorales Schnarchtherapiegerät (IST-Gerät, auch Schlafapnoeschiene oder Schnarcherschiene) ist im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht beschrieben und kann daher nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Da Materialkosten bei der Analogberechnung inklusive sind und nicht gesondert berechnet werden können, empfiehlt sich z. B. die Geb.-Nr. 7010 GOZ als Analoggebühr für die Eingliederung eines Schnarchtherapiegerätes heranzuziehen, damit neben einem angemessenen Honorar auch die Kosten für die notwendigen Abformungen der Kiefer gedeckt sind. Die Gebühr ist nur einmal zu berechnen, auch wenn das Therapiegerät die Zähne im Ober- und Unterkiefer bedeckt.
Dann stellt sich die Frage: Ist eine Schlafapnoeschiene zahn(!)medizinisch indiziert?
Bei Patienten, die eine Überweisung von einem Schlaflabor oder Hals-Nasen-Ohrenarzt haben, ist die Schlafapnoeschiene zwar medizinisch indiziert, aber nicht zahnmedizinisch. Hier muss daran gedacht werden, eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ (zahnmedizinisch nicht notwendig/Leistung auf Verlangen) abzuschließen. Dem Patienten sollte zunächst die Möglichkeit gegeben werden, mit seiner Versicherung die Erstattungsfrage zu klären. Zahnmedizinisch indiziert ist ein Schnarchtherapiegerät, wenn z. B. „Mundtrockenheit“ und ein dadurch erhöhtes Kariesrisiko diagnostiziert wird. Es bleibt zwar bei der Analogberechnung, aber die zusätzliche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ entfällt.
An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!
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