05.11.2018
An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!
GOZ-Frage des Monats
HKP bei zahnmedizinisch nicht erforderlichen Leistungen
Kann ein Heil- und Kostenplan auf Wunsch des Patienten erstellt werden, obwohl er aus zahnmedizinischer Sicht nicht erforderlich ist? Wie für alle zahnärztlichen Leistungen gilt auch für einen Heil- und Kostenplan (HKP), dass er nur dann erstellt und berechnet werden darf, wenn er für die zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung eines Patienten erforderlich ist. Eine generelle Verpflichtung des Zahnarztes, einem Privatpatienten vor Durchführung einer Behandlung einen HKP zur Verfügung zu stellen, besteht somit nicht. Viele Privatpatienten müssen aber - weil dies ihre Versicherungsbedingungen so vorsehen - ihrer Krankenversicherung vor bestimmten Behandlungen einen HKP vorlegen. Kommt der Patient dieser Verpflichtung nicht nach, gefährdet er seinen Anspruch auf Erstattungsleistungen. Er wird daher seinen Zahnarzt um die Erstellung eines HKP bitten. Wenn der Zahnarzt die Erstellung eines HKP aus zahnmedizinischer Sicht nicht für erforderlich hält, kann der Plan auf Wunsch des Patienten dennoch erstellt werden. Dann aber muss aus formalen Gründen für die Erstellung des HKP als Leistung auf Verlangen eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ getroffen werden und die dafür letztlich berechnete Gebühr (Geb.-Nrn. 0030 oder 0040 GOZ) in der Rechnung den Vermerk „Leistung auf Verlangen“ erhalten (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 7 GOZ). Diese Formalitäten mögen zwar überzogen wirken, entsprechen aber den Vorschriften der GOZ und sollten aus Gründen der Rechtssicherheit beachtet werden. Für HKP, die vom Zahnarzt aus zahnmedizinischen Gründen zu erstellen sind, sind sie selbstverständlich nicht erforderlich. Etwas anderes ist die Verpflichtung des Zahnarztes, Patienten vor Durchführung einer Behandlung eine schriftliche Information über die Behandlungskosten zukommen zu lassen (vergleiche § 630 c Abs. 3 BGB). Die Form eines HKP ist hierfür nicht verlangt. Die Kosteninformation muss zwar schriftlich, kann aber formlos erfolgen. Sollte vom Zahnarzt hierfür dennoch die Form eines HKP gewählt werden, obwohl dieser aus zahnmedizinischer Sicht nicht erforderlich ist, kann dieser nicht in Rechnung gestellt werden.An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!
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