GOZ-Frage des Monats
Berechnung einer Locator-Verbindung
Kann bei der Versorgung eines Implantats mit einem Locator neben der Geb.-Nr. 5030 GOZ auch die 5080 GOZ berechnet werden?
Ein Locator ist einerseits ein Aufbauelement für das Implantat, bei dem der sichtbare Teil die Form einer flachen Patrize besitzt. Darauf wird dann eine Prothese mit einem eingearbeiteten Gegenstück, der Matrize, verankert. Patrize und Matrize ergeben zusammen ein Verbindungselement nach Geb.Nr. 5080 GOZ (29,75 €, Faktor 2,3). Andererseits kann das Aufbauelement, der Locator, aber auch als eine „Wurzelkappe mit Stift“ nach Geb.Nr. 5030 GOZ (191,84 €, Faktor 2,3) betrachtet werden, die auch auf Implantaten inseriert werden kann.
Würde man aber beide Gebühren für eine LocatorVerbindung ansetzen, käme man mit der Bestimmung zur Selbstständigkeit der berechenbaren zahnärztlichen Leistungen in § 4 GOZ in Konflikt, wonach man für eine Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine Gebühr berechnen kann, wenn man für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
Fazit: Da es bei einer Nebeneinanderberechnung der Geb.Nrn. 5030 und 5080 GOZ zu einer Doppeltberechnung der Patrize kommen würde, ist es gebührenrechtlich nur möglich, sich für eine der beiden Gebührenpositionen je LocatorVerbindung zu entscheiden und diese zu berechnen.
An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!
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