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12.03.2021

GOZ-Frage des Monats

Materialkosten für Nickel-Titan-Feilen

Können wir einem Kassenpatienten die Kosten für die Nutzung von Nickel-Titan-Feilen privat in Rechnung stellen?
Die Kosten für nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind zwar laut GOZ gesondert berechnungsfähig, aber nur dann, wenn auch die Wurzelkanal-aufbereitung nach Geb.-Nr. 2410 privat zur Berechnung gelangt. Dies ist bei gesetzlich versicherten Patienten nur dann der Fall, wenn die Wurzelbehandlung eines Zahnes nach den Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung nicht zu Lasten der GKV durchführbar ist, oder nachdem der Patient schriftlich erklärt hat, dass er trotz seines Anspruches auf Kassenleistungen die komplette endodontische Behandlung als Privatleistung in Anspruch nehmen will (s. § 8 Abs. 7 BMV-Z, Loslösung aus dem Kassenvertrag). Neben Endo-Leistungen, die gegenüber der GKV abgerechnet werden, insbesondere die Bema-Nr. 32 (WK), dürfen dem Kassenpatienten keine privaten Materialkosten berechnet werden.
Zusätzlich privat berechenbare Leistungen wie die elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals nach Geb.-Nr. 2400 GOZ oder ultraschallaktivierte Spülungen (zu berechnen nach § 6 Abs. 1 GOZ) gestatten nicht die Berechnung von dabei verwendeten Instrumenten oder Materialien, sodass auch hier nicht die Kosten für Nickel-Titan-Feilen geltend gemacht werden können.

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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