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01.04.2019

GOZ-Frage des Monats

Abtrennen eines Brückengliedes, Glättung der Trennstellen

Kann für das Glätten und Polieren der Trennstellen nach dem Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges von den verbleibenden Ankerkronen außer der Geb.-Nr. 2290 GOZ noch zusätzlich etwas berechnet werden? Im Kommentar der BZÄK heißt es, dass für das Glätten von Trennstellen die Leistung nach Geb.-Nr. 4030 GOZ, also das Beseitigen von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, zusätzlich zur Geb.-Nr. 2290 GOZ berechnungsfähig wäre. Bei einer Trennstelle nach Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges an den verbleibenden Ankerkronen handelt es sich weder um eine scharfe Zahnkante noch um einen störenden Prothesenrand und sicher auch nicht um einen Fremdreiz am Parodontium. Das Glätten einer Trennstelle ist somit von der Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 4030 GOZ gar nicht erfasst. Im Übrigen gilt natürlich bereits nach § 1 der GOZ für alle selbstständigen Leistungen, die nach der GOZ berechnungsfähig sind, dass sie nach den „Regeln der zahnärztlichen Kunst“ zu erbringen sind, was selbstverständlich auch für die Leistung nach Geb.-Nr. 2290 GOZ gilt. Ein Brückenglied oder auch einen Steg von den Ankerkronen abzutrennen, ohne die Trennstellen zu glätten, den Patienten quasi mit scharfgratigen Resten des Brückengliedes oder Steges zu entlassen, dürfte wohl nicht als lege artis zu bezeichnen sein. Ist für das Glätten und Polieren der Trennstellen ein höherer Aufwand erforderlich, etwa bei sehr harten Metallen o. ä., kann dies aufwandsgerecht im Steigerungssatz der Geb.-Nr. 2290 GOZ berücksichtigt werden, was auch eine für den Patienten nachvollziehbare und auch leistungsbezogene Steigerungssatzbegründung ergäbe. An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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