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01.05.2019

GOZ-Frage des Monats

Sedierung bei zahnärztlichen Behandlungen

Wie kommt die Sedierung bei Angstpatienten korrekt zur Berechnung? Die intravenöse Sedierung wird mit der Geb.-Nr. 253 GOÄ berechnet. Das Sedierungsmittel kann gemäß § 10 GOÄ daneben berechnet werden. Eine Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist nicht ordnungsgemäß, da eine entsprechende Gebührennummer in der GOÄ vorhanden ist. Die Geb.-Nr. 451 GOÄ ist ebenfalls nicht zutreffend, da es sich bei der intravenösen Sedierung nicht um eine Kurznarkose handelt. Bei einer Sedierung, wie sie in der zahnärztlichen Praxis durchgeführt werden kann, kommt es - anders als bei einer Narkose - nicht zum Bewusstseinsverlust. Außerdem steht die Geb.-Nr. 451 GOÄ im Abschnitt D des Gebührenverzeichnis der GOÄ welcher nicht für Zahnärzte geöffnet ist. An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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