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01.07.2019

GOZ-Frage des Monats

Spülprotokoll bei Endo-Behandlungen

Wie kann die Anwendung eines zeitaufwendigen Spülprotokolls im Rahmen einer Wurzelbehandlung korrekt berechnet werden? Bei Wurzelkanalbehandlungen stellen zeitaufwendige Spülungen nach einem sogenannten Spülprotokoll keine selbstständige und damit auch nicht gesondert berechnungsfähige Leistung dar. Als Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung kann der erhöhte Zeitaufwand für diese Spülungen über den Steigerungssatz (nach § 5 bzw. § 2 GOZ) berücksichtigt werden (vgl. GOZ-Kommentar der BZÄK zur Geb.-Nr. 2410 GOZ). Handelt es sich jedoch um ultraschallaktivierte Spülungen, können sie wie z. B. auch die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden (Geb.-Nr. 2420 GOZ) oder die antibakterielle photodynamische Therapie (zu berechnen nach § 6 Abs. 1 GOZ) bei der Wurzelkanalaufbereitung gesondert zur Berechnung gelangen. Eine ultraschallaktivierte Spülung ist eine mechanisch-chemische Methode, die im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthalten ist und daher gem. § 6 Abs. 1 GOZ (analog) berechnet werden kann. Als geeignete Analoggebühr bietet sich hierfür die Geb.-Nr. 2420 GOZ an. An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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