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04.10.2019

GOZ-Frage des Monats

Private Versicherungskarte

Welche Folgen hat das Einlesen der Versicherungskarte eines Privatpatienten?

In vielen Zahnarztpraxen hält sich seit langem das Gerücht, dass man mit dem bloßen Einlesen der Krankenversicherungskarte eines Privatpatienten über ein Kartenlesegeräte einen Vertrag einginge, der Zahnärzte bei der Rechnungslegung an den vom Patienten gewählten Versicherungstarif binden würde. Dies ist jedoch abwegig, da durch das Einlesen der Karte lediglich die darauf gespeicherten Informationen zur Kenntnis genommen werden. Ein Vertrag über die Modalitäten der Rechnungslegung kann durch den Einlesevorgang nicht zustande kommen, wenn die Vertragsbedingungen, hier also die nach dem Versicherungstarif vorgesehenen Erstattungsleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar nicht bekannt sind. Wenn auf der privaten Krankenversicherungskarte Angaben zum Versicherungstarif vermerkt sind, z. B. dass der Patient im „Basistarif“ versichert ist, ist es aber notwendig, den Patienten vor Beginn der Behandlung über eventuelle Mehrkosten aufzuklären. Hier gilt § 630 c Abs. 3 BGB: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er dem Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“ An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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