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01.10.2017

GOZ-Frage des Monats: Begründung für höheren Steigerungsfaktor

Die Beihilfe | Privatversicherung unseres Patienten akzeptiert die Begründungen für einen höheren Steigerungsfaktor nicht. Was können wir tun?

Die GOZ regelt in §5 die Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. In Absatz 1 heißt es, dass die Gebühren nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes zu bemessen sind. In Absatz 2 wird beschrieben, dass der Satz unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen vom Zahnarzt-/ärztin zu bestimmen sind. Wird der durchschnittliche 2,3-fache Gebührensatz überschritten, müssen rechtfertigende Besonderheiten vorliegen. Dazu reicht eine Kurzbegründung in der Rechnung, die aber für den Patienten ausreichend verständlich und nachvollziehbar sein muss. Zusätzlich muss erkennbar sein, auf welche der drei in § 5 Abs. 2 GOZ genannten Bemessungskriterien (siehe oben) die Gebührensatzsteigerung gestützt ist. Lange Begründungstexte oder Stellungnahmen sind nicht erforderlich, auch wenn dies von den Kostenerstattern gerne eingefordert wird. In den Beihilferichtlinien ist in der Regel die Einschränkung enthalten, dass nur patientenbezogene Begründungen anerkannt werden. Dies gehört aber nicht zu den in der GOZ erwähnten Bemessungskriterien und hat auch keinen Einfluss auf die Rechnungsstellung, sondern ist vielmehr eine Besonderheit im Tarif des Patienten. Jedoch hat der Patient das Recht, die Begründungen auf Verlangen auch näher erläutert zu bekommen (siehe § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).    An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats.
Wir sind für Sie da!

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