01.11.2007
Die Kläger wenden sich also gegen eine Regelung, die es, gemessen an der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ermöglicht hat, die Wahlentscheidungen einer Gruppe von ca. 4 % der Berliner Zahnärzte mit in das Wahlergebnis einzubeziehen. Und das wohlgemerkt vor dem Hintergrund, dass diese Regelung bei allen bisherigen Kammerwahlen so angewandt und von keiner politischen Gruppierung je in Frage gestellt wurde. So weit so gut, oder besser so schlecht?
Festgestellt werden muss, dass alle 5 Kläger berufspolitischen Gruppierungen angehören, denen das Wahlergebnis für die nächsten 4 Jahre die Oppositionsrolle zugewiesen hat. Möglich gewesen wäre es, das Wählervotum zu akzeptieren. Die Kläger haben sich aber offensichtlich für einen anderen Weg entschieden: Sie streben über die Anfechtung des Wahlergebnisses eine vorzeitige Neuwahl an, wohl darauf hoffend, dass es dann zu einem günstigeren Wahlausgang für sie bzw. ihre Verbände kommt. Das Verwaltungsgericht Berlin wird nun demnächst zu entscheiden haben, ob die Klage abgewiesen wird oder ggf. eine wie auch immer geartete Entscheidung in der Sache ergeht.
Ein letzter Hinweis sei hier erlaubt:
Die Kosten für eine (zusätzliche) Kammerwahl müssen letztlich von allen Berliner Zahnärzten über die Kammerbeiträge getragen werden. Allein die Sachkosten lagen bei der letzten Kammerwahl bei über 20.000,- EUR ...
Bilden Sie sich selbst Ihre Meinung!
Karsten Geist
Cui bono? – oder: Wählen bis das Wahlergebnis „stimmt“?
Leitartikel 11/07
Wie bereits bekannt sein dürfte, ist das Ergebnis der letzten Kammerwahl von 5 Berliner Zahnärzten vor dem Verwaltungsgericht Berlin angefochten worden. Zur Begründung stützen sich die Kläger dabei nicht etwa auf irgendwelche Wahlmanipulationen, sondern im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Wahlausschuss ca. 70 Wahlbriefe mit in die Stimmenauszählung einbezogen hat, die nachweislich innerhalb des Wahlzeitraumes, von wahlberechtigten Berliner Zahnärzten zur Post gegeben wurden und an dem auf den Wahlzeitraum folgenden Montag bei der Zahnärztekammer eingegangen sind. Damit führte der Wahlausschuss eine Regelung fort, die bei allen bisherigen Kammerwahlen angewandt wurde, ohne dass es deswegen bisher zu einer Anfechtung von Wahlergebnissen gekommen wäre. Diese Regelung findet ihre Berechtigung zum einen in den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Posteingängen bei Fristzeiträumen, deren Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Zum anderen ist diese Verfahrensweise auch als wählerfreundlich anzusehen, da sie die Einbeziehung einer größeren Zahl von Stimmzetteln in das Wahlergebnis ermöglicht.Die Kläger wenden sich also gegen eine Regelung, die es, gemessen an der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ermöglicht hat, die Wahlentscheidungen einer Gruppe von ca. 4 % der Berliner Zahnärzte mit in das Wahlergebnis einzubeziehen. Und das wohlgemerkt vor dem Hintergrund, dass diese Regelung bei allen bisherigen Kammerwahlen so angewandt und von keiner politischen Gruppierung je in Frage gestellt wurde. So weit so gut, oder besser so schlecht?
Festgestellt werden muss, dass alle 5 Kläger berufspolitischen Gruppierungen angehören, denen das Wahlergebnis für die nächsten 4 Jahre die Oppositionsrolle zugewiesen hat. Möglich gewesen wäre es, das Wählervotum zu akzeptieren. Die Kläger haben sich aber offensichtlich für einen anderen Weg entschieden: Sie streben über die Anfechtung des Wahlergebnisses eine vorzeitige Neuwahl an, wohl darauf hoffend, dass es dann zu einem günstigeren Wahlausgang für sie bzw. ihre Verbände kommt. Das Verwaltungsgericht Berlin wird nun demnächst zu entscheiden haben, ob die Klage abgewiesen wird oder ggf. eine wie auch immer geartete Entscheidung in der Sache ergeht.
Ein letzter Hinweis sei hier erlaubt:
Die Kosten für eine (zusätzliche) Kammerwahl müssen letztlich von allen Berliner Zahnärzten über die Kammerbeiträge getragen werden. Allein die Sachkosten lagen bei der letzten Kammerwahl bei über 20.000,- EUR ...
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Karsten Geist