01.09.2004
(Az.: III ZR 264/03)
zum Auslagenersatz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. Mai 2004 ein Urteil zum Auslagenersatz gefällt, das die bisherige Berechnungspraxis nachhaltig beeinflusst.
Der BGH hat mit diesem Urteil Klarheit darüber geschaffen, welche Auslagen dem Patienten in Rechnung gestellt werden dürfen und welche nicht. Das Urteil bedeutet für uns, dass wir auf die Berechnung vieler Materialien verzichten müssen, die uns von anderen Gerichten bisher als berechnungsfähig zugesprochen wurden.
Nach § 3 GOZ stehen dem Zahnarzt als Vergütung Gebühren, Wegegeld und der Ersatz von Auslagen zu. Nach § 4 Abs. 3 GOZ sind mit den Gebühren für zahnärztliche Leistungen die so genannten Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten. Was zu den Praxiskosten bzw. zum Sprechstundenbedarf zählt und was gesondert berechenbare Auslagen sind, war immer wieder Streitpunkt zwischen Zahnärzteschaft und Erstattungsstellen. Da die GOZ mit Ausnahme der Sonderregelung für zahntechnische Leistungen in § 9 GOZ keine eigene Bestimmung darüber enthält, für welche Auslagen der Zahnarzt Ersatz verlangen darf, haben wir bisher in Übereinstimmung mit der Bundeszahnärztekammer den Zugriff auf den § 10 GOÄ für statthaft gehalten. In dieser Auffassung wurden wir durch die bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Materialien, die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht ausdrücklich als berechnungsfähig genannt sind, mit den Gebühren abgegolten sind und nicht gesondert berechnet werden dürfen. Der Verweis auf § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter Bezug auf § 6 Abs. 1 GOZ ist nicht statthaft - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten.
Im Klartext:
Auslagenersatz:
Nur für Materialien, die im Zusammenhang mit einer Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ verbraucht werden, sind nach § 10 GOÄ berechenbar.
Materialien, die im Zusammenhang mit einer Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ verbraucht werden, sind gemäß § 3 und 4 GOZ berechenbar, wenn sie im Gebührenverzeichnis der GOZ ausdrücklich genannt sind.
Einmal-Implantatbohrer:
Eine erstaunliche und gebührenrechtlich nur schwer nachvollziehbare Ausnahme hat der BGH im Hinblick auf Einmal-Implantatbohrersätze gemacht. Hier wurde Folgendes entschieden:
Implantatbohrersätze, die mit einer einmaligen Anwendung im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Abschnitt K (Implantologie) der GOZ verbraucht sind, sind in erweiterter Auslegung der Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts K gesondert berechenbar. Diese Materialien werden also pro forma den Implantaten bzw. den Implantatteilen zugerechnet.
Begründung: Angesichts des Wertes der verbrauchten Einmal-Instrumente könne dem Zahnarzt nicht zugemutet werden, die Kosten aus den Gebühren zu bestreiten. Gerade Bohrersätze zehren die Gebühren für die erbrachten implantologischen Leistungen zu einem beachtlichen Teil auf.
Eine grundsätzliche Regelung für die vielen zahnärztlichen Leistungen, bei denen nach dem vom BGH formulierten Abgeltungsgrundsatz die heutzutage üblichen Materialkosten die im Gebührenverzeichnis vorgesehene Vergütung ebenfalls in unverhältnismäßiger Weise aufzehren würden, stellt diese Ausnahmeentscheidung nach dem Wortlaut des Urteils aber nicht dar.
Lagerhaltungskosten:
Lagerhaltungskosten für Implantate und Implantatteile werden vom BGH als nicht berechnungsfähig angesehen. Nach Ansicht des BGH sind Kosten für Bevorratung typische Praxiskosten, die nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten sind.
Da diese höchstrichterliche Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen entfalten wird, haben wir es für erforderlich gehalten, Sie unmittelbar zu informieren. Es ist zu erwarten, dass sich die Versicherungen in Ihrem Erstattungsverhalten an dieser Entscheidung ausrichten werden.
Die Zahnärztekammer wird sich intensiv mit der Thematik auseinander setzen und Sie in Abstimmung mit den anderen Länderkammern und der Bundeszahnärztekammer weiter unterrichten.
Dr. Lore Gewehr
Vorstandsmitglied - GOZ-Referentin
Sie finden das gesamte Urteil und eine Liste der noch berechnungsfähigen Auslagen im Internet unter:
www.zaek-berlin.de/Infos für Zahnärzte/GOZ/Kommentare
www.bundesgerichtshof.de/Entscheidungen
Sonder-Rundschreiben: BGH-Urteil zum Auslagenersatz
Sonder-Rundschreiben 01/2004
BGH-Urteil vom 27.Mai 2004(Az.: III ZR 264/03)
zum Auslagenersatz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. Mai 2004 ein Urteil zum Auslagenersatz gefällt, das die bisherige Berechnungspraxis nachhaltig beeinflusst.
Der BGH hat mit diesem Urteil Klarheit darüber geschaffen, welche Auslagen dem Patienten in Rechnung gestellt werden dürfen und welche nicht. Das Urteil bedeutet für uns, dass wir auf die Berechnung vieler Materialien verzichten müssen, die uns von anderen Gerichten bisher als berechnungsfähig zugesprochen wurden.
Nach § 3 GOZ stehen dem Zahnarzt als Vergütung Gebühren, Wegegeld und der Ersatz von Auslagen zu. Nach § 4 Abs. 3 GOZ sind mit den Gebühren für zahnärztliche Leistungen die so genannten Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten. Was zu den Praxiskosten bzw. zum Sprechstundenbedarf zählt und was gesondert berechenbare Auslagen sind, war immer wieder Streitpunkt zwischen Zahnärzteschaft und Erstattungsstellen. Da die GOZ mit Ausnahme der Sonderregelung für zahntechnische Leistungen in § 9 GOZ keine eigene Bestimmung darüber enthält, für welche Auslagen der Zahnarzt Ersatz verlangen darf, haben wir bisher in Übereinstimmung mit der Bundeszahnärztekammer den Zugriff auf den § 10 GOÄ für statthaft gehalten. In dieser Auffassung wurden wir durch die bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Materialien, die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht ausdrücklich als berechnungsfähig genannt sind, mit den Gebühren abgegolten sind und nicht gesondert berechnet werden dürfen. Der Verweis auf § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter Bezug auf § 6 Abs. 1 GOZ ist nicht statthaft - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten.
Im Klartext:
Auslagenersatz:
Nur für Materialien, die im Zusammenhang mit einer Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ verbraucht werden, sind nach § 10 GOÄ berechenbar.
Materialien, die im Zusammenhang mit einer Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ verbraucht werden, sind gemäß § 3 und 4 GOZ berechenbar, wenn sie im Gebührenverzeichnis der GOZ ausdrücklich genannt sind.
Einmal-Implantatbohrer:
Eine erstaunliche und gebührenrechtlich nur schwer nachvollziehbare Ausnahme hat der BGH im Hinblick auf Einmal-Implantatbohrersätze gemacht. Hier wurde Folgendes entschieden:
Implantatbohrersätze, die mit einer einmaligen Anwendung im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Abschnitt K (Implantologie) der GOZ verbraucht sind, sind in erweiterter Auslegung der Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts K gesondert berechenbar. Diese Materialien werden also pro forma den Implantaten bzw. den Implantatteilen zugerechnet.
Begründung: Angesichts des Wertes der verbrauchten Einmal-Instrumente könne dem Zahnarzt nicht zugemutet werden, die Kosten aus den Gebühren zu bestreiten. Gerade Bohrersätze zehren die Gebühren für die erbrachten implantologischen Leistungen zu einem beachtlichen Teil auf.
Eine grundsätzliche Regelung für die vielen zahnärztlichen Leistungen, bei denen nach dem vom BGH formulierten Abgeltungsgrundsatz die heutzutage üblichen Materialkosten die im Gebührenverzeichnis vorgesehene Vergütung ebenfalls in unverhältnismäßiger Weise aufzehren würden, stellt diese Ausnahmeentscheidung nach dem Wortlaut des Urteils aber nicht dar.
Lagerhaltungskosten:
Lagerhaltungskosten für Implantate und Implantatteile werden vom BGH als nicht berechnungsfähig angesehen. Nach Ansicht des BGH sind Kosten für Bevorratung typische Praxiskosten, die nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten sind.
Da diese höchstrichterliche Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen entfalten wird, haben wir es für erforderlich gehalten, Sie unmittelbar zu informieren. Es ist zu erwarten, dass sich die Versicherungen in Ihrem Erstattungsverhalten an dieser Entscheidung ausrichten werden.
Die Zahnärztekammer wird sich intensiv mit der Thematik auseinander setzen und Sie in Abstimmung mit den anderen Länderkammern und der Bundeszahnärztekammer weiter unterrichten.
Dr. Lore Gewehr
Vorstandsmitglied - GOZ-Referentin
Sie finden das gesamte Urteil und eine Liste der noch berechnungsfähigen Auslagen im Internet unter:
www.zaek-berlin.de/Infos für Zahnärzte/GOZ/Kommentare
www.bundesgerichtshof.de/Entscheidungen