Referat Berufsrecht | Mitgliederverwaltung | Strahlenschutz
FZA Winnetou Kampmann
- Gutachterwesen und Schlichtung
- Tätigkeitsschwerpunkte
- Fachsprachprüfung
- Mitgliederverwaltung
- Zahnärztliche Stelle Röntgen
Berufsrecht
Filiz Genç
- (030) 34 808 151
- (030) 34 808 251
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Berufsrecht
Janne Jacoby
- (030) 34 808 145
- (030) 34 808 245
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Berufsrecht
Sarah Kopplin
- (030) 34 808 149
- (030) 34 808 249
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Mitgliederverwaltung
Petra Bernhardt
- (030) 34 808 157
- (030) 34 808 257
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Mitgliederverwaltung
Daniela Walter
- (030) 34 808 112
- (030) 34 808 212
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Zahnärztliche Stelle Röntgen
Dr. Veronika Hannak
- (030) 34 808 143
- (030) 34 808 225
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Zahnärztliche Stelle Röntgen
Sebastian Schröder
- (030) 34 808 125
- (030) 34 808 225
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Zahnärztliche Stelle Röntgen
Peggy Stewart
- (030) 34 808 139
- (030) 34 808 239
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Zahnärztliche Stelle Röntgen
Zahnärztliche MitarbeiterInnen:
Dipl.-Stom. Maj-Britt Adler
Dr. Petra Schönherr
PD Dr. Frank Peter Strietzel
Wir informieren unsere Kammermitglieder zu allen Fragen rund um die für Zahnärzte geltende Berufsordnung. Unser Beratungsspektrum umfasst die alltäglich in Zahnarztpraxen anfallenden Rechtsfragen, zum Beispiel zum ärztlichen Werberecht, zur zahnärztlichen Behandlungsdokumentation, Praxisniederlassung, Berufsausübung sowie zu Schweige- und Aufklärungspflichten.
Wir prüfen eingehende Beschwerden über Zahnärzte auf Verstöße gegen die Berufsordnung. Bei festgestellten Verstößen ist das Referat Berufsrecht auch für die Einleitung von Rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahren gemäß Berliner Kammergesetz zuständig.
In Streitfällen zwischen Patient und Zahnarzt, aber auch bei Streitigkeiten zwischen Zahnärzten untereinander, vermitteln wir und wirken auf eine außergerichtliche Einigung hin. Unser Ziel ist es, Streitigkeiten möglichst zügig und im Einvernehmen mit allen Beteiligten beizulegen, um dadurch ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Daneben vermitteln wir zahnärztliche Sachverständige und registrieren die Tätigkeitsschwerpunkte sowie besonderen Behandlungsmaßnahmen und Patienteninformationen einzelner Zahnarzt-Kollegen.
Darüber hinaus organisiert das Referat die Abnahme der zahnärztlichen Fachsprachprüfung. Sie ist eine Voraussetzung für ausländische Zahnärzte, um ihre Berufserlaubnis beziehungsweise Approbation zu erlangen.
Die Mitgliederverwaltung hält die Daten der Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzte auf dem Laufenden. Laut Meldeordnung der Zahnärztekammer Berlin sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderungen der Berufsausübung innerhalb eines Monats anzuzeigen, zum Beispiel Praxiseröffnung, -verlegung oder -aufgabe, Arbeitgeberwechsel bei Vorbereitungs- und Entlastungsassistenten oder ein privater Wohnungswechsel, eine Namensänderung etc.
Bitte denken Sie daran, jede Änderung auch Ihrer privaten Anschrift, Ihrer privaten oder geschäftlichen Mail-Adresse oder auch der privaten Telefonnummer, insbesondere einer Handy-Nummer bei uns vermerken zu lassen.
Die Zahnärztliche Stelle Röntgen prüft im Kammerbereich Berlin in turnusmäßigen Abständen alle Röntgengeräte (Tubus-, Panorama-, Fernröntgenseitengeräte sowie dentale digitale Volumentomografiegeräte), die in den zahnärztlichen Praxen, den Universitäts-Kliniken, den Justizvollzugsanstalten und Gesundheitsämtern benutzten werden, wie es die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) fordert, und sichert damit die gleichbleibende Qualität im Röntgen.
Rechtspflichten des Zahnarztes als Arbeitgeber
Als Arbeitgeber sind Zahnärzte verpflichtet, eine ganze Reihe von Gesetzen und Gesetzesauszügen „an geeigneter Stelle" auszulegen und dadurch für die Bekanntmachung gesetzlicher Regelungen Sorge zu tragen.
Folgende Rechtsnormen stehen Ihnen hier zur Verfügung:
- Mutterschutzgesetz (Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts)
Anträge
Änderungsmitteilungen [ausfüllbar] zu
- Tätigkeitswechsel
- Praxisverlegung
- Praxisübergabe, -verkauf oder -schließung
- Praxisübernahme
- Private Kontaktdaten
- Neugründung oder Umwandlung eines MVZ
- Namenswechsel
⇒ hierzu senden Sie uns bitte eine E-Mail und einen Scan Ihrer Heiratsurkunde an mitglieder(at)zaek-berlin.de
Meldebogen
- Meldebogen | nur bei Erstanmeldung in der Zahnärztekammer Berlin
Die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sind Herausgeber des Leitfadens Datenschutz & IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis.
Die fortschreitende Digitalisierung eröffnet neue Potenziale und Synergien in der zahnmedizinischen Versorgung. Nicht nur die Einführung der Telematikinfrastruktur mit ihren neuen Anwendungen und Komponenten, auch die Digitalisierung in beispielweise der Röntgendiagnostik oder der Praxishygiene, die mittlerweile den Goldstandard in den Praxen darstellt, entwickelt eine zunehmende Dynamik und wirft in den Praxen neue Fragen zum Datenschutz und zur Datensicherheit auf. Damit einhergehend wächst die Abhängigkeit von IT-Systemen, wodurch das Bedrohungspotenzial durch technologisch ausgereiftere und komplexere Angriffe von außen auf die IT-Systeme auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung zunimmt.
Weitere Informationen und FAQ finden Sie hier:
Wir empfehlen, den Leitfaden Datenschutz & IT-Sicherheit gemeinsam mit Ihren Qualitätsmanagement-Unterlagen aufzubewahren.
Alle wichtigen DSGVO-Vorgaben können im Zahnmedizinischen Qualitätsanagementsystem (ZQMS) bearbeitet werden: www.zqms.de
Alle wichtigen Informationen zum eHBA finden Sie auf unserer Sonderseite unter www.zaek-berlin.de/ehba
Ihren elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) erhalten Sie auschließlich über die Kartenhersteller, nicht über die Zahnärztekammer (ZÄK) Berlin oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Berlin. Die Firmen D-Trust GmbH, T-Sytems, medisign und SHS + Care sind die Hersteller des eHBA der Generation G2, der zum Nachweis der eHBA-Pflicht ab 1.7.2021 gilt.
Um einen eHBA zu bekommen, müssen Sie online einen Antrag auf der jeweiligen Homepage der Firmen D-Trust GmbH, T-Systems, medisign und SHC + Care ausfüllen.
Fragen und Antworten zum eHBA finden Sie hier.
Telematik
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin hat einen Service-Bereich Telematik sowie eine Telematik-Hotline eingerichtet. Bei allen Fragen zur Telematik wenden Sie sich bitte an die dortigen Ansprechpartner:
Tel.: (030) 89 004 450
Fax: (030) 89 004 464 50
E-Mail senden
Außerdem hat die KZV Berlin im MBZ 10|2017 umfassende Informationen zur Telematikinfrastruktur veröffentlicht.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung möchten mit einem Erklärfilm zur Telematik-Anbindung den Zahnarztpraxen in Deutschland die Anbindung an die Telematikinfrastruktur erleichtern. Hier werden alle nötigen Schritte detailliert erklärt. (Anmeldung bei YouTube erforderlich)
Rechtliche Grundlagen
Zahnärzte aus dem Ausland, die in Deutschland in ihrem Beruf tätig werden möchten, müssen bei der Approbations-Beantragung nachweisen, dass sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die 87. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 26./27. Juni 2014 „Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen“ beschlossen. Die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, die sogenannten Fachsprachkenntnisse, orientieren sich am Sprachniveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
In Berlin liegt die Zuständigkeit für das Approbationsverfahren beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Sofern das LAGeSo unzureichende Sprachkenntnisse feststellt, ist ein GER-B2-Zertifikat nachzuweisen und nachfolgend eine sogenannte Fachsprachprüfung zu bestehen. Die Wahrnehmung der Aufgabe, die erforderlichen Fachsprachkenntnisse zu überprüfen, wurde durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zum 1. Juli 2015 an die Zahnärztekammer Berlin übertragen.
Für konkrete Informationen zu den Sprachanforderungen, insbesondere bzgl. der Berücksichtigung bereits vorhandener Sprachkenntnisse sowie alternativer Sprachnachweise, wenden Sie sich bitte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo).
Anmeldung zur Fachsprachprüfung
Die Anmeldung zur Fachsprachprüfung bei der Zahnärztekammer Berlin ist erst möglich, nachdem Sie beim LAGeSo die Approbation beantragt haben. Im Rahmen des Antragsverfahrens stellt das LAGeSo fest, ob die Notwendigkeit besteht, Fachsprachkenntnisse nachzuweisen. In der Eingangsbestätigung des LAGeSo wird unter den nachzureichenden Unterlagen aufgeführt, wenn Fachsprachkenntnisse zu erbringen sind.
Anschließend können Sie sich bei der Zahnärztekammer Berlin für die Fachsprachprüfung anmelden. Hier finden Sie das zu nutzende Anmeldeformular. Folgende Unterlagen sind per Post an die Zahnärztekammer Berlin zu senden:
- ausgedrucktes und unterschriebenes Anmeldungsformular
- Kopie Ihres gültigen Personaldokuments (Personalausweis/Reisepass)
- Eingangsbestätigung des LAGeSo, dass Fachsprachkenntnisse nachzuweisen sind.
Liegen Ihre Anmeldeunterlagen vollständig in der Zahnärztekammer vor, wird Ihnen, sobald ein konkreter Prüfungstermin feststeht, eine Einladung zugesendet, die auch die Zahlungsaufforderung der Prüfungsgebühr in Höhe von 450,00 € beinhaltet. Bitte bringen Sie Ihr Personaldokument zur Prüfung mit.
Der Prüfungsort ist die Zahnärztekammer Berlin, Stallstraße 1, 10585 Berlin
Ablauf der Prüfung
Sie legen die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss ab, der aus zwei Prüfern besteht. Mindestens einer der Prüfer ist Zahnärztin oder Zahnarzt.
Die Fachsprachprüfung besteht aus den drei Prüfungsteilen:
a. simuliertes Zahnarzt-Patienten-Gespräch (20 Minuten)
b. schriftliche Zusammenfassung (Dokumentation) dieses Gesprächs (20 Minuten)
c. Zahnarzt-Zahnarzt-Gespräch (20 Minuten).
Sie erhalten mit der Einladung zur Prüfung eine Beschreibung der Aufgabenstellung und der (vorab schon hier einzusehenden) Prüfungsanforderungen.
Prüfungsergebnis
Das Ergebnis Ihrer Prüfung wird Ihnen am Prüfungstag mündlich mitgeteilt. Das LAGeSo wird über das Prüfungsergebnis direkt durch die Zahnärztekammer informiert. Sie erhalten eine Kopie der Prüfungsbescheinigung, welche Ihnen innerhalb weniger Tage nach der Prüfung per Post zugesendet wird.
Fragen zur Fachsprachprüfung
Ihre Fragen zur Fachsprachprüfung richten Sie bitte per E-Mail an das Referat Berufsrecht der Zahnärztekammer Berlin.
Bei Fragen zum Approbationsverfahren wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
- ZHG - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
- BlnHKG - Berliner Heilberufekammergesetz
- BO - Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin
- MO - Meldeordnung der Zahnärztekammer Berlin
- Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Berlin
- Gutachterrichtlinien der Zahnärztekammer Berlin
- Beitragsordnung der Zahnärztekammer Berlin
- Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin (NEU)
- Homepage einer Zahnarztpraxis (Digitale-Dienste-Gesetz (DDG))
- Patientenrechtegesetz
- Strahlenschutzgesetz
In Berlin werden die Gleichwertigkeitsprüfungen organisiert vom
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin, Telefon (030) 90 229-0
Ein Zahnarzt aus den neuen Bundesländern hat in Deutschland seit dem 01.05.2004 grundsätzlich einen Anspruch auf Erhalt der Approbation als Zahnarzt, wenn die zahnärztliche Ausbildung nach (!) dem 03.10.1990 begonnen wurde.
Bei Fragen zur Anerkennung von vor dem Beitritt erworbenen Abschlüssen und Fragen zum Erhalt der Approbation als Zahnarzt, wenden Sie sich bitte an folgende Sachbearbeiter beim Landesamt für Gesundheit und Soziales:
Frau Mikoleit, zuständig für Nachnamen beginnend mit A bis E
Tel.: (030) 90 229 - 21 17
Frau Wein, F bis K
Tel.: (030) 90 229 - 21 18
Frau Wowra, L bis S, ohne St
Tel.: (030) 90 229 - 21 19
Frau Littmann, St und T bis Z
Tel.: (030) 90 229 - 21 33
Frau Behnke ist zuständig für Zahnärzte mit deutscher Staatsangehörigkeit A bis Z.
Der Gleichwertigkeitskommission (vormals Sachverständigenkommission) obliegt im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Zahnheilkundegesetzes, sich in Zweifelsfällen im Rahmen von Approbationsanträgen gem. § 2 Abs. 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes zur Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gutachterlich zu äußern. Das Gleiche gilt für Berufserlaubnisanträge gem. § 13 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes, wenn Zweifel bestehen, ob die zahnärztliche Ausbildung des Betroffenen der Art und den wesentlichen Inhalten der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeitskommission wird auf Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörde tätig. Der Antragsteller muss einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen, der durch das Ablegen einer Prüfung erbracht wird, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, aus einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht und in deutscher Sprache erfolgt. Der Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung ist in der Approbationsordnung für Zahnärzte festgelegt.
Die Zahnärztekammer Berlin vermittelt Sachverständige zur Erstellung privatzahnärztlicher Gutachten.
Wenn Patienten einen Behandlungsfehler vermuten, können diese einen Sachverständigen mit der Begutachtung der zahnärztlichen Behandlung beauftragen.
Zahnärztlicher Sachverständiger werden
Wenn Sie sich als Zahnarzt für das Amt des Gutachters der Zahnärztekammer Berlin bewerben möchten, können Sie die Bewerbungskriterien der Gutachterrichtlinie der Zahnärztekammer Berlin entnehmen. Hier finden Sie auch eine Excel-Tabelle für Fortbildungsnachweise.
Außergerichtliche Sachverständige
Die Broschüre zum aktuellen Patientenrechtegesetz informiert Zahnärzte zu den Themen [Stand 2013]:
- Informations- und Aufklärungspflichten: Was muss besprochen werden?
- Dokumentations- und Herausgabepflichten: Was muss aufgeschrieben und unterschrieben werden?
- Haftungsfragen: Welche Fehler führen zu möglichen Schadenersatzforderungen?
Rügeverfahren
Nach § 29 a des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 04. September 1978, zuletzt geändert am 27. März 2013, kann der Vorstand der Zahnärztekammer Berlin eine Rüge aussprechen, wenn ein Berufsangehöriger seine Berufspflichten verletzt hat, diese Verletzung jedoch nicht schwer wiegt oder die Schuld gering ist. Die Rüge kann mit einer Geldauflage verbunden werden.
Bitte geben Sie bei Anfragen oder Beschwerden Ihren vollständigen Namen und Ihre Postanschrift an.
Um in der eigenen Praxis impfen zu dürfen, benötigen niedergelassene Vertragszahnärzte und in eigener Praxis tätige Privatzahnärzte einen Impfberechtigungsnachweis; Rechtsgrundlage ist § 3 CoronaImpfV.
Den Impfberechtigungsnachweis erhalten Sie von Ihrer Zahnärztkammer Berlin: niedergelassene Vertragszahnärzte und Privatzahnärzte füllen bitte das jeweils für sie vorgesehene Antrags-Formular ("Selbstauskunft", siehe unten) aus. Senden Sie dieses Formular sowie den Nachweis einer nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, als gut lesbaren Scan per E-Mail an d.walter(at)zaek-berlin.de bzw. p.bernhardt(at)zaek-berlin.de oder per Post an Zahnärztekammer Berlin | Mitgliederverwaltung | Stallstraße 1 | 10585 Berlin.
- Selbstauskunft zur Bestätigung der Impfberechtigung (für Vertragszahnärztinnen und -ärzte)
- Selbstauskunft zur Bestätigung der Impfberechtigung und zur Bestätigung der privatzahnärztlichen Praxistätigkeit
Voraussetzung für das Impfen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist neben der Impfberechtigung und dem Impfzertifikat die erfolgte Anmeldung zum digitalen Impfquotenmonitoring beim RKI (DIM), über ein von der KZV Berlin zur Verfügung gestelltes Sicherheitszertifikat und eine Anmeldung zur Abrechnung bei der KZV Berlin.
Nähere Informationen finden Sie unter https://www.kzv-berlin.de/kzv-berlin/coronavirus/impfen/#c3707
Die Zahnärztekammer Berlin schlichtet bei bei Streitigkeiten zwischen Patienten und Zahnärzten.
Schlichtungen sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien möglich. Das Einverständis kann jederzeit widerrufen werden.
Bitte geben Sie bei Anfragen oder Beschwerden Ihren vollständigen Namen und Ihre Postanschrift an.
Nach der Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin ist es Zahnärzten gestattet, Tätigkeitsschwerpunkte nach bestimmten Kriterien auszuweisen.
Füllen Sie hierzu bitte das Formular zum Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten aus und senden Sie es unterschrieben an die Zahnärztekammer Berlin, Tätigkeitsschwerpunkte, zurück. Die angezeigten Tätigkeitsschwerpunkte werden dann von uns registriert.
Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die Anlage 1 (Zulässige Tätigkeitsschwerpunkte) und Anlage 2 (Richtlinien zur Ausweisung von Tätigkeitsschwerpunkten) der Berufsordnung.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne telefonisch an Herrn Jacoby unter der Telefon (030) 34 808 145 oder Frau Kopplin unter der Telefon (030) 34 808 149.
Hier steht den Kammermitgliedern das Verbandszeichen der Zahnärzte nach § 18 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin zur Verfügung.
Zahnärztliche Stelle Röntgen
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 31.12.2018 fordert eine Qualitätssicherung im Röntgen durch Zahnärztliche Stellen. Die zuständige Behörde in Berlin, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi), bestimmt die Zahnärztliche Stelle in Berlin.
Die Aufgabe der Zahnärztlichen Stelle ist, alle in der Zahnärztlichen Praxis benutzten Röntgengeräte (Tubus-, Panorama-, Fernröntgenseitengeräte sowie dentale digitale Volumentomographiegeräte) im Kammerbereich Berlin in turnusmäßigen Abständen zu prüfen. Über die Praxen hinaus werden die dentalen Röntgengeräte der Universitäts-Kliniken, der Justizvollzugsanstalten und der Gesundheitsämter geprüft.
Die Zahnärztliche Stelle ist dem LAGetSi unterstellt. Diese Behörde legt fest, in welcher Weise die Zahnärztliche Stelle die Prüfungen durchführt, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Röntgeneinrichtungen den nach dem Stand der Technik jeweils notwendigen Qualitätsstandards entsprechen, um die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich zu halten.
Die Zahnärztliche Stelle hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Prüfungen und die eventuell nicht beachteten Optimierungsvorschläge mitzuteilen. Die Zahnärztliche Stelle in Berlin übernimmt eine Mittlerfunktion zwischen den Zahnarztpraxen und der Aufsichtsbehörde. Schwerpunkte sind neben der Qualitätssicherung die Beratung und Hilfestellung für die Kollegen bei Fragen und Probleme beim Röntgen.
Die Trägerorganisationen der Zahnärztlichen Stelle
Die Senatsverwaltung für Gesundheit und das LaGetSi haben im Januar 1988 die Zahnärztekammer Berlin und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin als Trägerorganisation für die Zahnärztliche Stelle in Berlin benannt.
Die Zahnärztekammer Berlin stellt die Sachbearbeiterinnen, den IT-Techniker, die erforderlichen Räume, die technische Ausrüstung und die Anbindung an das bestehende Mitgliederverzeichnis zur Verfügung.
Die Zahnärztliche Stelle arbeitet weisungsfrei innerhalb der Trägerorganisation. Die für die Tätigkeit der Zahnärztlichen Stelle entstehenden Kosten werden von der Zahnärztekammer gegenüber dem Röntgengerätebetreiber laut Gebührenordnung geltend gemacht.
Leitung der Zahnärztlichen Stelle und personelle Anforderungen
Für die fachliche und organisatorische Leitung der Zahnärztlichen Stelle wird von der Zahnärztekammer Berlin und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin ein(e) Leiter(in) benannt. Diese/r sollte über eine entsprechende Qualifikation im Röntgen z. B. Klinikerfahrung oder Referentenerfahrung verfügen und die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Darüber hinaus sind drei weitere radiologisch tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Beurteilung der Röntgenunterlagen in der Zahnärztlichen Stelle tätig; auch sie besitzen die fachlichen Qualifikationen im Strahlenschutz.
Die Mitglieder der Zahnärztlichen Stelle sowie die/der Vorsitzende und stellvertretene/r Vorsitzende werden durch die zuständige Behörde für einen Zeitraum von vier Jahren berufen.
Mindestens ein Mitglied der Zahnärztlichen Stelle soll als Vertreter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Team sein. Dieses Mitglied ist stellvertretende/r Vorsitzende/r der Zahnärztlichen Stelle.
Die Leitung und die Mitglieder sind freiberuflich in der Zahnärztlichen Stelle tätig.
Prüfung der Röntgenaufnahmen
Die fachliche Begutachtung und Bewertung der Qualität der Patientenaufnahmen erfolgt in den Räumen der Zahnärztlichen Stelle in der Zahnärztekammer Berlin.
Die Mitglieder der Zahnärztlichen Stelle besitzen die erforderliche, regelmäßig aktualisierte Fachkunde im Strahlenschutz, sowie ausreichende klinische und praktische Erfahrung auf dem Fachgebiet der zahnärztlichen Radiologie. Des Weiteren sind sie verpflichtet, Fortbildungsmaßnahmen und Tagungen auf dem Gebiet der zahnärztlichen Radiologie zu besuchen.
Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende nehmen alljährlich am zentralen Erfahrungsaustausch und der Koordinierungskonferenz der Bundeszahnärztekammer teil. Das Ziel dieser Treffen ist eine bundeseinheitliche Bewertungstätigkeit und Beratungstätigkeit der QS-Unterlagen anhand von bundeseinheitlichen Bewertungskriterien auszuarbeiten und umzusetzen.
In regelmäßigen Abständen gibt es Treffen mit Sachverständigenprüfern (technische Experten), Treffen mit dem LaGetSi und der Senatsverwaltung.
Diese Treffen dienen zur Klärung aktueller Fragen, wie z. B. der Umsetzung von Verordnungen und Richtlinien, die länderspezifisch individuell gehandhabt werden können. Im Vordergrund steht hierbei die praxisorientierte, unbürokratische aber zielorientierte Umsetzung von Auflagen für die Zahnarztpraxis.
Hier können Sie die Strahlenschutzverordnung einsehen:
http://www.buzer.de/StrlSchV.htm
Die Liste der behördlich bestimmten Sachverständigen im Land Berlin können Sie beim LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit) per Telefon (030) 902 545 258 oder E-Mail anfordern.
Hier finden Sie alle Röntgen-Formulare:
Formular zur Anmeldung von Röntgengeräten
Formular zur Abmeldung von Röntgengeräten
Formulare zur Konstanz-Prüfung
Formular Bestandsverzeichnis Röntgengeräte
Betreiber-/Abgrenzungsvertrag:
Muster Betreibervertrag §44 StrlSchV
Formulare zur Herausgabe von Original-Patientenaufnahmen:
Entbindung von der zahnärztlichen Schweigepflicht