Zahnärztliche Weiterbildung
Auf dieser Seite unten stehend finden Sie alle Informationen und Anträge zur Zahnärztlichen Weiterbildung für die Gebiete Kieferorthopädie (KFO), Oralchirurgie (OCH) und Öffentliches Gesundheitswesen (ÖGW).
Derzeit kommt es zu Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens.
Wir bitten um Verständnis.
Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin, beschlossen in der Delegiertenversammlung am 14. Dezember 2023 und veröffentlicht am 28. Juni 2024 im Amtsblatt Berlin.
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin vom 23. Mai 2019, in Kraft seit dem 18. Dezember 2021
Die Weiterbildungsordnung regelt die Erlangung besonderer Kenntnisse in bestimmten Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für den Bereich der Zahnärztekammer Berlin. Sie legt Weiterbildungsinhalte sowie Umfang und Dauer der fachspezifischen Weiterbildung in den Bereichen der Kieferorthopädie, der Oralchirurgie und des Öffentlichen Gesundheitswesens fest.
Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung / Anerkennung absolvierter Weiterbildungszeiten
Grundlage für die zahnärztliche Weiterbildung ist die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin in der jeweils gültigen Fassung.
Voraussetzung für den Beginn einer Weiterbildung/die Anerkennung von bereits absolvierten Weiterbildungszeiten/einer Gebietsbezeichnung im Bereich der Zahnärztekammer Berlin sind u. a.:
1. die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin
2. die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin
3. das Vorliegen einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem Berufsabschluss
Bitte beachten Sie hierzu Anhang 1 der Weiterbildungsordnung
4. ggf. die Feststellung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nebst Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung (Antragstellung erforderlich)
Zu 1:
Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde ist gegeben, sofern
- eine Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz) des Landes Berlin oder
- eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß der §§ 13 und 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde des Landes Berlin vorliegt.
Bitte wenden Sie sich zuständigkeitshalber an das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSO)
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Fehrbelliner Platz 1
10707 Berlin
Zu 2.:
Nach Erhalt der Berufserlaubnis/Approbation melden Sie sich bitte in der Zahnärztekammer Berlin, Mitgliederverwaltung, an.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
Zu 3:
Die Weiterbildung auf den Gebieten der Kieferorthopädie und Oralchirurgie setzt eine allgemein-zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem Berufsabschluss und vor dem Beginn der Weiterbildung voraus.
Die Weiterbildung auf dem Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen setzt eine allgemein-zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 24 Monaten nach dem Berufsabschluss und vor dem Beginn der Weiterbildung voraus.
Wir machen darauf aufmerksam, dass es nicht möglich ist, allgemein-zahnärztliche Tätigkeiten, die in Fachzahnarztpraxen für Kieferorthopädie bzw. Oralchirurgie absolviert wurden, in diesem Rahmen anzuerkennen.
Allgemein-zahnärztliche Tätigkeit innerhalb der EU:
Der Nachweis einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit, die innerhalb der EU absolviert worden ist, erfolgt mit einem formlosen Arbeitgeberzeugnis (Original), welches über Zeitdauer, zeitlichen Modus (ganz-/halbtägig, ununterbrochen, kontinuierlich/nicht kontinuierlich) sowie über den Inhalt Aufschluss gibt. Nicht in deutscher Sprache verfasste Zeugnisse/Nachweise sind mit beglaubigter Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einzureichen (im Original).
Allgemein-zahnärztliche Tätigkeit außerhalb der EU:
Der Nachweis einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit, die außerhalb der EU absolviert worden ist, erfolgt mittels Formblatt "Behandlungskatalog" der Zahnärztekammer Berlin. Nicht in deutscher Sprache verfasste Nachweise sind mit beglaubigter Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einzureichen (im Original).
Es empfiehlt sich, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung vorab verbindlich prüfen zu lassen.
Nach den Inhalten der Weiterbildungsordnung ist das Absolvieren einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit vor dem Beginn der Weiterbildung somit u. a. auch Voraussetzung für die Anerkennung einer begonnenen bzw. bereits absolvierten Weiterbildung.
Sofern keine Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin gegeben ist machen wir darauf aufmerksam, dass zur Prüfung der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung Gebühren nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin zzgl. Verwaltungs-/und Portokosten anfallen können. Diese sind vorab an die Zahnärztekammer Berlin zu überweisen.
Zu 4:
Das Anerkennungsverfahren erfolgt nach den Inhalten des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Weiterbildungsgesetz) in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer Berlin nach Antragstellung.
Wir machen darauf aufmerksam, dass hierfür Gebühren nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin anfallen.
Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu berechtigter Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen, zugelassenen Krankenhausabteilungen, anderen zugelassenen Einrichtungen oder in der Praxis eines berechtigten niedergelassenen Zahnarztes (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
Hier stehen Ihnen die jeweils aktuellen Listen der fachspezifischen weiterbildungsberechtigten Stätten zur Verfügung:
Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Kieferorthopädie"
Stand: 09-2024
Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Oralchirurgie"
Stand: 09-2024
Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"
Stand: 01-2024
Mit der fachspezifischen Weiterbildung kann nach Erhalt der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder nach Erteilung einer fachlich uneingeschränkten Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz, der Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin sowie der Anmeldung zur fachspezifischen Weiterbildung (Antrag zur Registrierung) in der Zahnärztekammer Berlin begonnen werden.
Voraussetzung sind u. a. der Nachweis einer grundsätzlich zwölfmonatigen allgemeinzahnärztlichen Tätigkeit in Vollzeit, vor dem Beginn der Weiterbildung.
Im allgemeinzahnärztlichen Jahr sind theoretische und praktische Kenntnisse des Zusammenspiels von allgemeinen zahnärztlichen Maßnahmen in den Bereichen Zahnerhaltung, Prophylaxe, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Prothetik und Kieferchirurgie in der Wechselbeziehung zur Kieferorthopädie beziehungsweise Oralchirurgie zu vermitteln. Die allgemeinzahnärztliche Tätigkeit kann nicht in Fachzahnarztpraxen durchgeführt werden.
Die Registrierung einer/s Weiterzubildenden ist vor dem Beginn der Weiterbildungszeit bei der Zahnärztekammer Berlin förmlich mittels der unten aufgeführten Formblätter zu beantragen.
Die fachspezifische Weiterbildung beginnt mit dem im Registrierungsschreiben der Zahnärztekammer Berlin genannten Datum.
Hier stehen Ihnen die Anträge zur Anmeldung einer/s Weiterzubildenden zur Verfügung:
Antrag auf Registrierung einer/s Weiterzubildenden für das Gebiet der "Kieferorthopädie"
Antrag auf Registrierung einer/s Weiterzubildenden für das Gebiet der "Oralchirurgie"
Antrag auf Registrierung einer/s Weiterzubildenden für das Gebiet der "Öffentliches Gesundheitswesen"
Zur Beschäftigung einer/s Weiterzubildenden ist darüber hinaus eine Assistentengenehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin erforderlich. Bitte setzen Sie sich vorab mit dieser ebenfalls in Verbindung.
Der Zahnarzt beantragt spätestens ein Jahr nach dem Abschluss seiner Weiterbildung die Zulassung zur Prüfung zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung.
Der beantragende Zahnarzt muss Mitglied der Zahnärztekammer Berlin sein.
Zulassungsvoraussetzungen:
Die Zulassung zu den Prüfungen setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Abschluss der ordnungsgemäßen Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird.
Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnungen
- Kieferorthopädie
- Oralchirurgie
- Öffentliches Gesundheitswesen
fordern Sie bitte direkt über das Referat Zahnärztliche Fort- und Weiterbildung, Telefon (030) 34 808 -124/-115, an.
Die Sitzungstermine der Prüfungsausschüsse entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichungen im Magazin für die Berliner Zahnärzteschaft (MBZ) sowie den Angaben auf dieser Homepage.
Sitzungen der Weiterbildungsausschüsse Kieferorthopädie/Öffentliches Gesundheitswesen/Oralchirurgie für das Jahr 2024
Sommersitzungen:
Kieferorthopädie: 03. Juli 2024
Anträge auf persönliche Befugnis zur Weiterbildung | Anmeldeschluss ist der 08. April 2024 |
Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung | Anmeldeschluss ist der 15. April 2024 |
Öffentliches Gesundheitswesen: 03. Juli 2024
Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung | Anmeldeschluss ist der 29. April 2024 |
Oralchirurgie: 10. Juli 2024
Anträge auf persönliche Befugnis zur Weiterbildung | Anmeldeschluss ist der 08. April 2024 |
Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung | Anmeldeschluss ist der 17. April 2024 |
Wintersitzungen:
Kieferorthopädie: 11. Dezember 2024
Anträge auf persönliche Befugnis zur Weiterbildung | Anmeldeschluss ist der 16. September 2024 |
Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung | Anmeldeschluss ist der 23. September 2024 |
Öffentliches Gesundheitswesen: 11. Dezember 2024
Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung | Anmeldeschluss ist der 30. September 2024 |
Oralchirurgie: 04. Dezember 2024
Anträge auf persönliche Befugnis zur Weiterbildung | Anmeldeschluss ist der 16. September 2024 |
Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung | Anmeldeschluss ist der 23. September 2024 |
Interessierte Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, sich bei der Zahnärztekammer zu den v. g. Sitzungsterminen bis zu den genannten Terminen (Anmeldeschluss) anzumelden. Die Anträge nebst Anlagen müssen bei Anmeldung vollständig in der Zahnärztekammer vorliegen.
Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Beantragung und Sitzung Mitglied der Zahnärztekammer Berlin sein.
Die jeweiligen Voraussetzungen sind in der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin geregelt.
Die Zulassung zur Prüfung zur Anerkennung einer Gebietsbezeichnung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Abschluss der ordnungsgemäßen Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird.
Alle Antragsunterlagen (Formblätter) können per E-Mail an wb(at)zaek-berlin.de im Referat angefordert werden.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den aktuellen Veröffentlichungen im Magazin für die Berliner Zahnärzteschaft (MBZ).
Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der Kieferorthopädie
Grundlage für die Berechtigung zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, die
1. eine persönliche Berechtigung zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers)sowie
2. eine Berechtigung der Praxis/Abteilung als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Abteilung) voraussetzt.
1. Zur persönlichen Weiterbildungsberechtigung - fachlichen Qualifikation -
Grundlage für die Berechtigung ist eine fünfjährige eigenverantwortliche Tätigkeit nach der Anerkennung der Gebietsbezeichnung. Die Berechtigung eines niedergelassenen Zahnarztes setzt voraus, dass er seine Tätigkeit grundsätzlich auf das Gebiet der Kieferorthopädie beschränkt.
Die persönliche Berechtigung zur Weiterbildung setzt die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers seitens des Prüfungsausschusses der Zahnärztekammer Berlin voraus.
Wenigstens zwei, jedoch nicht mehr als drei Mitglieder des Prüfungsausschusses überprüfen die Antragsteller auf deren fachliche Qualifikation.
Die Überprüfung erfolgt dabei in Anlehnung an die im Antrag gemachten Angaben, anhand von Patientenunterlagen sowie dem kollegialem Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss.
Voraussetzung für die persönliche Berechtigung zur Weiterbildung sind insbesondere nachfolgende Kriterien:
-- PAR-Index-Verbesserung bei 30 - 50 Patienten ≥ 70 %,
-- Erreichen von ≥ 70 % bei der Prüfung der formalen Kriterien bei den Akten und Befundunterlagen von 3 Patienten, die Teil der Gruppe sind, für die der PAR-Index berechnet wurde,
-- Nachweis der fachlichen Qualifikation im kollegialen Fachgespräch mit dem Prüfungsausschussder Zahnärztekammer Berlin,
-- dem weiterzubildenden Zahnarzt muss eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung stehen.
2. Zur Berechtigung als Weiterbildungsstätte - Begehung der Stätte -
Die Berechtigung als Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Praxis/Abteilung voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer erfolgt durch den zuständigen Vorstandsreferenten nach vorheriger Terminabsprache die Begehung der Praxis/Abteilung zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte mit dem Antragsteller persönlich.
In Vorbereitung der Begehung liegt dem Antrag ein Begehungsprotokoll (Formblatt) bei.
Über den Antrag auf Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.
Zu weiteren Inhalten wird auf die Weiterbildungsordnung verwiesen.
Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichen im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) sowie den Angaben auf dieser Homepage.
Zu den Formularen:
Die entsprechenden Antragsformulare können derzeit montags bis donnerstags, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr, im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 124 oder per E-Mail
Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der Oralchirurgie
Grundlage für die Berechtigung zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, die
1. eine persönliche Berechtigung zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers) sowie
2. eine Berechtigung der Praxis/Abteilung als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Abteilung) voraussetzt.
1. Zur persönlichen Weiterbildungsberechtigung - fachlichen Qualifikation
Grundlage für die Berechtigung ist eine, nach der Anerkennung der Gebietsbezeichnung als Fachzahnarzt für Oralchirurgie/Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, fünfjährige ganztägige Tätigkeit in eigener Praxis.
Nach der Weiterbildungsordnung wird die Berechtigung zur Weiterbildung in der Regel für die Anrechnung/Anerkennung einer Weiterbildungszeit von bis zu zwei Jahren auf die Gesamtweiterbildungszeit ausgesprochen. In Ausnahmefällen kann die Zahnärztekammer Berlin im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss auch die Weiterbildungsberechtigung für die Anrechnung/Anerkennung einer Weiterbildungszeit von bis zu drei Jahren aussprechen.
Die persönliche Berechtigung zur Weiterbildung setzt die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers seitens des Prüfungsausschusses der Zahnärztekammer Berlin voraus. Wenigstens zwei, jedoch nicht mehr als drei Mitglieder des Prüfungsausschusses überprüfen die Antragsteller auf deren fachliche Qualifikation. Die Überprüfung erfolgt dabei in Anlehnung an die im Antrag gemachten Angaben, anhand von Patientenunterlagen sowie dem kollegialem Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss.
Darüber hinaus müssen dem weiterzubildenden Zahnarzt eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung stehen.
Zusätzlich zu den in der Weiterbildungsordnung festgelegten Kriterien für eine zweijährige Berechtigung sind in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss für eine dreijährige Berechtigung folgende Vorraussetzungen festgelegt:
1. Der antragstellende Zahnarzt/MKG-Chirurg muss in einer Hochschuleinrichtung für Oralchirurgie tätig sein, die eigene oder kooperierende stationäre Bereiche hat oder
2. der antragstellende Zahnarzt/MKG-Chirurg muss in einer Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgischen stationären Hochschuleinrichtung tätig sein oder
3. der antragstellende Zahnarzt/MKG-Chirurg muss selbst oder im Auftrag eines Krankenhauses eine stationäre Einrichtung betreiben, in welcher die folgenden aufgeführten Leistungen des OP-Kataloges regelmäßig erbracht werden:
1. Traumatologie, speziell operative Versorgung von Frakturen im Bereich der Zahn,- Mund- Kieferheilkunde
2. Tumorchirurgie
3. Behandlung von Speicheldrüsenerkrankungen
4. Kieferorthopädische Chirurgie
5. Präimplantologische Transplantationschirurgie.
Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die Berechtigung zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie für die Anrechnung/Anerkennung einer Weiterbildungszeit von bis zu drei Jahren beantragt werden.
2. Zur Berechtigung der Praxis/Abteilung als Weiterbildungsstätte
Die Berechtigung der Praxis/Abteilung als Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Praxis/Abteilung voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin erfolgt durch den zuständigen Vorstandsreferenten nach vorheriger Terminabsprache die Begehung zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte mit dem Antragsteller persönlich. In Vorbereitung der Begehung liegt dem Antrag ein Begehungsprotokoll (Formblatt) bei.
Über den Antrag auf Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.
Zu weiteren Inhalten wird auf die Weiterbildungsordnung verwiesen.
Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichen im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) sowie den Angaben auf der Homepage.
Zu den Formularen:
Die entsprechenden Antragsformulare können derzeit montags bis donnerstags, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr, im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 124 oder per E-Mail
Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Grundlage für die Berechtigung zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin sowie die Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats, die
1. eine persönliche Berechtigung zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers)sowie
2. eine Berechtigung der Praxis/Zahnärztlichen Dienstes als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Zahnärztlichen Dienstes) voraussetzt.
1. Zur persönlichen Weiterbildungsberechtigung - fachlichen Qualifikation
Grundlage für eine Berechtigung ist eine dreijährige eigenverantwortliche Tätigkeit nach der Anerkennung der Gebietsbezeichnung. Die persönliche Berechtigung zur Weiterbildung setzt die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers voraus. Darüber hinaus müssen dem weiterzubildenden Zahnarzt eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung stehen.
2. Zur Berechtigung als Weiterbildungsstätte
Die Berechtigungals Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Stätte voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin erfolgt durch den zuständigen Vorstandsreferenten nach vorheriger Terminabsprache die Begehung der Praxis zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte mit dem Antragsteller persönlich.
Über den Antrag auf Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.
Zu den Formularen:
Die entsprechenden Antragsformulare können derzeit montags bis donnerstags, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr, im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 124 oder per E-Mail