Dienstagabend-Fortbildung ab 4. Juni 2024
![](/dateien/_processed_/3/f/csm_DAF_Simon_Lueck_C-email_08.04.24___Bildquelle_Privat_bf68ec3ef4.jpg)
„Die medizinische und rechtliche Bedeutung zahnärztlicher Dokumentation“ (STREAM)*
Sowohl das (zahn)ärztliche Berufsrecht als auch das Recht des (zahn)ärztlichen Behandlungsvertrags (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch) verpflichten Zahnärzte zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens.
Obwohl die zahnärztliche Dokumentation Grundlage jeder Behandlung ist, ranken sich viele offene Fragen um diese. Unscharf ist vor allem der maßgebliche Zweck zahnärztlicher Dokumentation. Historisch betrachtet fertigten Ärzte und Zahnärzte Patientenakten zu allererst im eigenen Interesse an einer pflichtgemäßen und erfolgversprechenden Berufsausübung an. Es bestand keine allgemeine beweisbezogene Dokumentationspflicht des Arztes, sondern sie existierte lediglich im Rahmen des aus medizinischer Sicht Gebotenen. Der Vortrag gibt Aufschluss, inwieweit sich dies durch die Kodifikation des Berufsrechts und die Aufnahme des Behandlungsvertrags in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 630a ff. BGB) geändert hat.
Insbesondere wird erörtert, inwieweit die Dokumentationspflicht weiteren Zwecken dienen soll, die primär im Interesse des Patienten bestehen. So erleichtert eine gut geführte Patientenakte den Arztwechsel, weil sie dem übernehmenden Mediziner die Anknüpfung an das zuvor Geleistete erleichtert und dadurch die nochmalige Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen vermeiden hilft. Weiter gewährleistet die Dokumentation das im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzuerkennende Interesse des Patienten daran, von der eigenen Kranken- und Behandlungsgeschichte Kenntnis nehmen zu können. In diesem Sinne dient die Dokumentationspflicht dem Abbau der Informationsasymmetrie zwischen Patient und Behandelndem, die auch nach Abschluss der Behandlung noch fortbesteht, weil der Patient die therapeutisch relevanten Informationen weder verarbeiten noch fixieren kann.
Fraglich ist jedoch, welche konkreten Anforderungen sich daraus für die Zahnärzteschaft ergeben und ob die Vernachlässigung dieser patientenbezogenen Aspekte zu bestimmten Haftungskonstellationen führen kann. Dabei arbeitet der Vortrag auch heraus, inwieweit Unterschiede zwischen angestellten und niedergelassenen Zahnärzten bestehen können.
Schließlich erfolgt auch eine Erörterung der Dokumentationspflichten im Lichte des aktuellen Datenschutzrechts.
Kurzvita Dr. Dr. Simon Alexander Lück, Berlin
1997-2001 | Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin und an der Humboldt-Universität zu Berlin |
2002 | Journalistische Tätigkeit, u. a. für die Berliner Zeitung |
2003-2005 | Referendariat in Berlin und Chicago (USA) |
2006-2010 | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Tätigkeit als Wirtschaftsanwalt in deutscher Großkanzlei; Beginn der juristischen Promotion an der FU Berlin; Beginn der medizinwissenschaftlichen Promotion an der Charité Universitätsmedizin Berlin |
2008-2009 | Abordnung zur Europäischen Investitionsbank in Luxemburg |
2009 | Promotion zum Dr. rer. medic. |
2010-2011 | Tätigkeit in der Wirtschaftsprüferkammer (Abteilung Berufsrecht) |
2012 | Promotion zum Dr. iur. |
2012-2017 | Übernahme und Ausbau eines medizin- und wirtschaftsrechtlichen Dezernates in einer bundesweiten Kanzlei |
2014 | Erlangung des Fachanwaltstitels Fachanwalt für Verwaltungsrecht |
2016 | Erlangung des Fachanwaltstitels Fachanwalt für Medizinrecht |
2018 | Erlangung des Fachanwaltstitels Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht; Überführung des Dezernats zur weltweit agierenden Großkanzlei BUSE |
Seit 2019 | Führung eines medizin- und wirtschaftsrechtlichen Dezernates bei BUSE, Leitung der dortigen Praxisgruppe Gesundheitswesen |
*Vortrags-Modalitäten
Ab dem 4. Juni 2024streamen wir die Veranstaltung für vier Wochen (bis 02.07.2024).
Bewertung: Die Teilnahme kann entsprechend den Leitsätzen und der Punktebewertung der zahnärztlichen Fortbildung von BZÄK, DGZMK und KZBV mit bis zu drei CME-Fortbildungspunkten bewertet werden.
Zur Qualitätssicherung bei der Punktevergabe ist die Rücksendung des Formulars mit den personenbezogenen Daten der Teilnehmenden erforderlich. Eine gesonderte Erfolgskontrolle findet bei den Fortbildungen im Mai und Juni nicht statt.
Bescheinigung: Der E-Mail-Versand der Teilnahmebescheinigung erfolgt über das Referat Zahnärztliche Fort- und Weiterbildung innerhalb von vier Wochen nachdem Sie uns Ihren vollständigen Namen und Adresse mitgeteilt haben.
Zurück zur DAF-Übersicht